27. Juli 2022
Für alle Unternehmen, die in Russland tätig sind, stellt sich die Frage, ob sie ihre Aktivitäten angesichts
des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine fortführen wollen. Rechtlich ist die Frage einfach zu
beantworten, soweit die eigenen Aktivitäten nach anwendbarem Sanktionsrecht verboten sind. Schwieriger zu
entscheiden ist das Vorgehen außerhalb des zwingenden Sanktionsregimes. Der Vorstand hat Ermessen; die
Grundsätze der Business Judgment Rule sind zu beachten. Für die konkrete Entscheidung sind drei Fragen
maßgeblich:
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Welche Handlungsoptionen stehen zur Verfügung?
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Welche Ziele sind für die Entscheidung maßgeblich?
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Welche Kriterien sind bei der Beurteilung der Zielerreichung zu berücksichtigen?
Typischerweise stehen Unternehmen nicht nur die beiden Alternativen unveränderte Fortführung ihrer
Aktivitäten versus vollständiger Rückzug als Handlungsoptionen zur Verfügung. Vielmehr kann das Engagement in
Russland auch graduell reduziert oder eingestellt werden, beispielsweise durch
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Verzicht auf Investitionen, Marketing und Neugeschäft unter Fortführung bestehender Verträge;
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Einstellung der B2B-Beziehungen und Fortsetzung des B2C-Geschäfts oder jedenfalls des Verkaufs von
essential goods;
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Unterscheidung danach, ob die eigenen Produkte potenziell für kriegerische Zwecke oder deren
Unterstützung verwendet werden können.
Soweit eine aktive Teilnahme am Markt beendet werden soll, ist zu überlegen, ob die Aktivitäten nur auf
"ruhend" gestellt, die Mitarbeiter aber nicht entlassen und die Betriebsstätten nicht aufgegeben
werden oder ob ein kompletter Rückzug erfolgen soll. Im letzteren Fall ist zu fragen, ob dieser durch einen
Verkauf an einen Dritten oder schlichte Einstellung der Tätigkeiten umgesetzt wird.
Welche Ziele und Intentionen sollten für die Entscheidung maßgebend sein?
Der Vorstand hat sich bei seiner Entscheidung am Unternehmensinteresse zu orientieren. Dazu gehört jedenfalls
auch der Erhalt bzw. die Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Gerade im
Hinblick auf einen Rückzug aus Russland stellt sich aber auch die Frage, ob ethische oder politische
Erwägungen berücksichtigt werden können, auch wenn die konkrete Maßnahme wirtschaftlich nachteilig ist. Der
Trend geht zu Recht in die Richtung, dies in deutlich weitergehendem Umfang als in der Vergangenheit
zuzulassen. Dem Gesetz lassen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Gesetzgeber keine
Orientierung am reinen Shareholder Value vor Augen steht und das Unternehmensleitbild der good corporate
citizen ist. Selbstverständlich sind ethischen, umweltpolitischen oder sonstigen politisch motivierten
Entscheidungen, die sich nicht "lohnen", Grenzen gesetzt. Insbesondere darf das Unternehmen nicht in
seinem Bestand gefährdet werden. Der Entscheidungsspielraum des Vorstands ist aber auch bei Beachtung dieser
Grenzen recht weit.
Soweit der Vorstand freiwillig auch ethische oder politische Erwägungen berücksichtigt, ist wichtig, genau zu
bestimmen, was erreicht werden soll: Im Hinblick auf einen Russland-Exit fragt sich, ob (lediglich) verhindert
werden soll, dass eigene Produkte zu kriegerischen Zwecken missbraucht werden, oder ob ein politisches
Statement gesetzt werden soll und wenn ja, ob es um eine allgemeine Distanzierung von der russischen
Aggressionspolitik geht oder ob Druck auf die russische Bevölkerung ausgeübt werden soll, damit diese auf
politische Veränderungen hinwirkt. Nur bei Klarheit über das Ziel kann die Eignung der ergriffenen Maßnahme
beurteilt werden.
Mit Blick darauf stellt sich die Frage welche Kriterien bei der Beurteilung der Zielerreichung zu
berücksichtigen sind. Hierbei sind eine Vielzahl von Kriterien zu berücksichtigen. Diese sind unabhängig davon
zu analysieren, ob der Vorstand sein Verhalten allein an wirtschaftlichen oder auch an ethischen/politischen
Erwägungen orientieren möchte. Zu diesen Kriterien gehören insbesondere:
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die Analyse des rechtlichen Rahmens einschließlich der aktuell geltenden und der Abschätzung zusätzlich
zu erwartender westlicher Sanktionen sowie russischer Gegenmaßnahmen;
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Abschätzung der Auswirkungen der unterschiedlichen Handlungsoptionen auf die eigene Geschäftstätigkeit in
Russland und anderen Ländern einschließlich etwaiger Störungen von Lieferkette;
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die Auswirkungen auf bestehende Vertragsverhältnisse einschließlich Lieferpflichten und
Schadensersatzrisiken;
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die Analyse der Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, insb. der Auswirkungen einer
Reduzierung des Geschäfts auf Umsatz und Ertrag, den Abschreibungsbedarf aufgrund einer Stilllegung oder
Enteignung sowie finanzielle Folgelasten, beispielsweise Schadensersatzrisiken und Abfindungszahlungen an
Arbeitnehmer;
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die Auswirkungen auf Finanzkennzahlen und Rating;
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die Auswirkungen auf IT und Datensicherheit;
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die Auswirkungen auf Verträge der deutschen Konzernspitze, beispielsweise Kreditverträge;
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die Auswirkungen auf die Mitarbeiter vor Ort;
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die Auswirkungen auf die Reputation des Unternehmens;
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das Risiko einer Enteignung durch den russischen Staat und die damit verbundene unfreiwillige
Unterstützung des russischen Staates.
Ohne gründliche Analyse insbesondere dieser beispielhaft aufgeführten Kriterien für die unterschiedlichen
denkbaren Handlungsoptionen ist eine sorgfältige Entscheidung kaum denkbar.
Da sich die aktuelle Situation so schnell verändert, kann sich auch unsere Bewertung der Sachlage ändern. Für
Rückfragen und weitere Informationen stehen unsere Experten gerne zur Verfügung.