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Für alle Unternehmen, die in Russland tätig sind, stellt sich die Frage, ob sie ihre Aktivitäten angesichts des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine fortführen wollen. Rechtlich ist die Frage einfach zu beantworten, soweit die eigenen Aktivitäten nach anwendbarem Sanktionsrecht verboten sind. Schwieriger zu entscheiden ist das Vorgehen außerhalb des zwingenden Sanktionsregimes. Der Vorstand hat Ermessen; die Grundsätze der Business Judgment Rule sind zu beachten. Für die konkrete Entscheidung sind drei Fragen maßgeblich:

  • Welche Handlungsoptionen stehen zur Verfügung?

  • Welche Ziele sind für die Entscheidung maßgeblich?

  • Welche Kriterien sind bei der Beurteilung der Zielerreichung zu berücksichtigen?

Welche Ziele und Intentionen sollten für die Entscheidung maßgebend sein?

Der Vorstand hat sich bei seiner Entscheidung am Unternehmensinteresse zu orientieren. Dazu gehört jedenfalls auch der Erhalt bzw. die Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Gerade im Hinblick auf einen Rückzug aus Russland stellt sich aber auch die Frage, ob ethische oder politische Erwägungen berücksichtigt werden können, auch wenn die konkrete Maßnahme wirtschaftlich nachteilig ist. Der Trend geht zu Recht in die Richtung, dies in deutlich weitergehendem Umfang als in der Vergangenheit zuzulassen. Dem Gesetz lassen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Gesetzgeber keine Orientierung am reinen Shareholder Value vor Augen steht und das Unternehmensleitbild der good corporate citizen ist. Selbstverständlich sind ethischen, umweltpolitischen oder sonstigen politisch motivierten Entscheidungen, die sich nicht "lohnen", Grenzen gesetzt. Insbesondere darf das Unternehmen nicht in seinem Bestand gefährdet werden. Der Entscheidungsspielraum des Vorstands ist aber auch bei Beachtung dieser Grenzen recht weit.

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